Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Turbo-Mot GmbH

Stand DEZEMBER 2021


§ 1   Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens an Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die das Unternehmen mit seinen Vertragspartnern 
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen 
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert
vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn das Unternehmen ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn das Unternehmen auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingun-gen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2   Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann das Unternehmen innerhalb von vierzehnTagen 
nach Zugang annehmen. 

2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers
nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax
oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angaben des Unternehmens zum Gegenstand
der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und
technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbil-
dungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich 
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine ga-
rantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die auf-
grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, 
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Das Unternehmen behält sich während der Lieferzeit Änderungen an Konstruktion
und Form des Leistungsgegenstandes vor, soweit hierdurch die Tauglichkeit des Leis-
tungsgegenstandes für den vom Kunden gewünschten Zweck nicht beeinträchtigt wird.

5. Das Unternehmen behält sich an allen den Auftraggebern zugänglich gemachten
Unterlagen das Eigentums, alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens dürfen die überlassen Unterlagen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses genutzt werden, insb. nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Unternehmens hat der 
Auftraggeber sämtliche ihm überlassenen Unterlagen an das Unternehmen zurückzugeben.

 

§ 3   Aufträge für Instandsetzungen / Reparaturen

1. Soweit der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den
Vertragsgegenstand nicht vom Auftraggeber definiert wird, bestimmt das Unternehmen den Leistungsumfang nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interes-
sen des Auftraggebers. Stellt sich erst bei der Auftragsbearbeitung heraus, dass die In-standsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist das
Unternehmen berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten 
dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich erst bei der Auftragsbearbeitung herausstellt,
dass die (weitere) Instandsetzung unwirtschaftlich ist, wird das Unternehmen 
den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen, um eine verbindliche Entscheidung
des Auftraggebers über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Entscheidet sich der 
Auftraggeber, den Auftrag wegen der Unwirtschaftlichkeit nicht fortführen zu lassen, so hat das Unternehmen Anspruch auf Vergütung der bis dahin geleiteten Arbeiten und Ersatz der nicht in der Vergütung inbegriffenen Auslagen.

2. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler oder Mehraufwendungen, die sich aus
fehlerhaften Unterlagen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers ergeben.

 

§ 4   Altteilepfand (Turbolader)

Das Unternehmen ist verpflichtet, etwaigen Altteilepfand an den Auftraggeber auszukehren, 
wenn der Auftraggeber binnen 6 Monaten ab Lieferung eines Turboladers durch das Unternehmen einen typenidentischen und instandsetzungsfähigen Altteil-Turbolader liefert. Auf die Altteillieferung findet § 377 HGB keine Anwendung. Bei nicht fristgemäßen Lieferung eines typenidentischen und instandsetzungsfähigen Altteiles an das Unternehmen 
verfällt der vorstehende Anspruch des Auftraggebers ersatzlos; gleichzeitig verfällt der Anspruch des Unternehmens gegen den Auftraggeber auf Lieferung des Altteiles.

 

§ 5   Lieferung und Lieferfristen

1. Vom Unternehmen in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, 
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Das Unternehmen kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

3. Das Unternehmen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, 
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- 
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, 
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von 
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Unternehmen die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren 
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben 
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4. Gerät das Unternehmen mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

§ 6   Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

1. Soweit nichts anders vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Unternehmens. Schuldet das Unternehmen auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation vereinbarungsgemäß zu erfolgen hat.

2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmens.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistun-
gen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder
die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht
die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und das Unternehmen dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

5. Eine Sendung wird vom Unternehmen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrag-
gebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser-
schäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 7   Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die
Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehr-
wertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Soweit das Unternehmen (Alt-)Teile in Zahlung nimmt, gilt der vom Unternehmen
hierfür angebotene Preis nur unter dem Vorbehalt der Instandsetzungsfähigkeit dieser
Teile.

3. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Unternehmens zugrunde liegen
und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten
die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Unternehmens.

4. Das Unternehmen kann angebotene Preise angemessen erhöhen, soweit zwischen
Vertragsschluss und Lieferung/Leistung die Gestehungskosten des Unternehmens (insb.
Material- und Personalkosten) in unvorhersehbarer und unvermeidlicher Weise gestie-
gen sind. Das Unternehmen wir dem Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich nach
Kenntnis von der Preiserhöhung informieren. Der Kunde ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach dieser Information zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Ver-
tragsleistung noch nicht erbracht ist.

5. Das Unternehmen ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur ge-
gen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbrin-gen; dies insbesondere zulässig, bei Aufträgen mit umfangreichem Materialaufwand oder
lang dauernden Vertragsleistungen sowie wenn dem Unternehmen Umstände bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet
sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Unternehmens durch
den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Ein-
zelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug durch den Auf-
traggeber zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend
für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Unternehmen. Schecks gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausste-
henden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit nach den gesetzlichen Vorgaben zu ver-
zinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs
bleibt unberührt.

7. Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit dem Unter-
nehmen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt.

8. Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, sind Skonto-Abzüge aus dem
Rechnungsbetrag unzulässig. Schecks und Wechsel des Auftraggebers werden vom Un-
ternehmen nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen,
vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und
Diskontspesen trägt der Auftraggeber.

 

§ 8   Pfandrecht – Verwertung – Standgebühr

1. Dem Unternehmen steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des
Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Unternehmen be-
arbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Unternehmens,
die auch der Eigentumsvorbehaltssicherung gem. Ziff. 11 unterfallen.

2. Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 2 Monate in Verzug,
so steht dem Unternehmen das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung un-
ter weiterer Fristsetzung von 4 Wochen die Pfandsache durch Versteigerung und bei
Vorliegen eines Marktpreises durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. 
Das Unternehmen ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den aufgelaufenen
Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten aus dem Verwertungserlös
zu befriedigen. Ein darüber hinausgehender Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu.

 

§ 9   Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag-
geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hin-
sichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorg-
fältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem
Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge
zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer geneh-
migt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem
Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch die-
ser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers
ist ein beanstandeter Liefergegenstand unfrei an den Verkäufer zurückzusenden. 
Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten  des günstigsten 
Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand
sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 
Bei Nachtexpresslieferungen sind Transportschäden bis 11:00 Uhr des folgenden Werktages
beim Verkäufer geltent zu machen.

3. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die das Unternehmen aus lizenz-
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird das Unternehmen
nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten
für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf-
grund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Ver-
jährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Un-
ternehmer gehemmt.

4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Unter-
nehmens den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbe-
seitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.

5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als die-
ser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6. Eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände durch
das Unternehmen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

7. Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein gewährleistungsfähiger Mangel
vorlag, berechnet das Unternehmen die Kosten der Überprüfung und ggfs. Reparatur zu
seinen jeweils gültigen Kostensätzen; in diesem Fall werden die Kosten für die Zusen-
dung des beanstandeten Gegenstandes nicht erstattet und die Rücksendung an den Auf-
tragnehmer erfolgt auf dessen Kosten und Gefahr.

8. Soweit der Auftraggeber ein Tuning von Vertragsgegenständen oder die Bearbei-
tung von Oldtimer-Teilen in Auftrag gibt, beschränkt sich die Sachmängelhaftung des
Unternehmens auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein werkvertragli-
cher Erfolg wird nur dann geschuldet, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart worden ist.

9.  Zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche ist es notwendig, die bemängelte Ware
an das Unternehmen einzusenden. Die Ware ist als Gewährleistungsfall zu kennzeichnen.
Weiter ist der Kunde verpflichtet, zumindest in Textform zu beschreiben, wie sich der
behauptete Mangel zeigt. Dazu sollte das vom Unternehmen zur Verfügung gestellte
Gewährleistungsformular benutzt werden. Die Kennzeichnung der Ware dient der Unter-
scheidung des Posteinganges von bemängelten Waren und eingehenden Austauschteilen
zur Regeneration. Mit der Einsendung der bemängelten Ware hat der Antragsteller
Anspruch auf einen schriftlichen Befundbericht, der in technischer Sicht Stellung
bezieht zur Ursache des behaupteten Mangels.

10.  Widersprüche gegen unsere Befundberichte sind in Textform inerhalb von 6 Wochen
nach Zugang des Befundes an das Unternehmene einzusenden und sollen eine technische
Begründung enthalten. Später eingereichte Widersprüche müssen vom Unternehmen
außergerichtlich nicht berücksichtigt werden.

11.  Die Gewährleistungsansprüche gelten als verjährt, wenn sie nicht innerhalb von
4 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
 
 

§ 10   Schadenersatz

1. Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-
grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe 
dieser Ziff. 10 eingeschränkt.

2. Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, ge-
setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen
Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als
nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den
Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen bei Vertrags-
schluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Lie-
fergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Besteht ein Teil des ersatzfähigen
Schadens aus Kosten für den Ein- und Ausbau von Teilen an Kfz oder Reparaturar-
beiten, so betrachtet das Unternehmen eine Aufwandsentschädigung von bis zu 40,-€
netto pro Arbeitsstunde zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer als angemessen.
Weiter wird vereinbart, dass im vorstehenden Falle die Angemessenheit der aufge-
wendeten Arbeitszeiten auf Grundlage einer auf TecDoc der Fa. TecAlliance GmbH in
jeweils aktuellem Stand basierenden Software ermittelt wird.

4.  Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Unter-
nehmens für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf ei-
nen Betrag 10 Millionen EURO (in Worten: Zehnmillionen EURO) je Schadensfall be-
schränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfül-
lungsgehilfen des Verkäufers.

6. Soweit das Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und
diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich verein-
barten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Unter-
nehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, we-
gen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkt-
haftungsgesetz.

8. Soweit die Haftung des Unternehmens vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen
das Unternehmen gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt auch für
Mängelansprüche, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, sofern sie nicht Bau-
werke betreffen oder einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwen-
dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit bewirkt hat,
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen set-
zen keine neue Verjährungsfrist in Gang.

 

§ 11   Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Unternehmens gegen den Auf-
traggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung ein-
schließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Konto-
korrentverhältnis.

2. Die vom Unternehmen an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Unternehmens.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
(Ziff. 11.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Ver-
arbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller erfolgt und das
Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen meh-
rerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware –das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache
im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache er-
wirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten
sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im o.g. Verhältnis
–Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Unternehmen anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt si-
cherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigen-
tum des Unternehmens an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigen-
tumsanteil – an das Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust
oder Zerstörung. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich, die an das Un-
ternehmen abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Unterneh-
men darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und das Unter-
nehmen hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu er-
möglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zu-
sammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Kunde dem Unternehmen.

7. Das Unternehmen wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sa-
chen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen
um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände
liegt beim Unternehmen.

8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. ein hieraus begründetes
Herausgabeverlangen des Unternehmens gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn
das Unternehmen dies ausdrücklich erklärt.

 

§ 12   Sonstiges

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts 
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen
Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Auf-
traggeber nach Wahl des Unternehmens dessen Sitz oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen das Unternehmen ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Unterneh-
mens ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über aus-
schließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber unter-
liegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.

 

AGB TURBO-MOT GmbH 12.2021

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